Abschnitt 99

1

A. An diesem Tage versammelten sich durch Offenbarung vierundzwanzig Hohepriester als allgemeiner Rat im Hause von Joseph Smith jr., um den Hohen Rat der Kirche Christi zu bilden, der aus zwölf Hohepriestern und, je nach den Umständen, einem oder drei Präsidenten bestehen sollte.

B. Der Hohe Rat wurde durch Offenbarung zum Entscheiden über größere Probleme eingesetzt, die in der Kirche entstehen könnten, die aber nicht durch die Kirche oder den Rat der Bischöfe zur Zufriedenheit der Parteien entschieden werden konnten.

2

A. Joseph Smith jr., Sidney Rigdon und Frederick G. Williams wurden durch die Stimme des Rates als Präsidenten bestätigt. Die Hohepriester Joseph Smith sr., John Smith, Joseph Coe, John Johnson, Martin Harris, John S. Carter, Jared Carter, Oliver Cowdery, Samuel H. Smith, Orson Hyde, Sylvester Smith und Luke Johnson wurden vom Rat einmütig zum Ständigen Rat für die Kirche gewählt.

B. Die oben genannten Räte wurden dann gefragt, ob sie die Berufung annähmen und in diesem Amte nach den Gesetzen des Himmels handeln wollten.

C. Alle antworteten darauf, dass sie ihre Berufung annähmen und ihre Ämter nach der Gnade Gottes, die ihnen zuteilwürde, ausüben würden.

3

Die Anzahl derer, die den Rat bildeten, der namens und für die Kirche zum Ernennen der oben angegebenen Räte stimmte, war dreiundvierzig: neun Hohepriester, siebzehn Älteste, vier Priester und dreizehn Mitglieder.

4

A. Beschlossen wurde, dass der Hohe Rat keine Vollmacht habe tätig zu werden, wenn nicht sieben der oben genannten Räte oder ihre ordentlich benannten Nachfolger (Stellvertreter, Anm. d. Übers.) anwesend wären.

B. Diese sieben sollen Vollmacht zum Ernennen anderer Hohepriester haben, die sie für würdig und befähigt erachten, anstelle der abwesenden Räte zu handeln.

5

A. Beschlossen wurde, dass immer, wenn eine Stelle eines der oben genannten Räte durch Tod, Amtsenthebung wegen Vergehens oder Wegzuges aus dem Verwaltungsbereich der Kirche frei würde,

B. diese Stelle durch Berufung seitens des oder der Präsidenten neu besetzt und dies durch Abstimmung eines eigens dazu zusammengerufenen Rates, der für die Kirche handelt, genehmigt würde.

6

A. Der Präsident der Kirche, der auch Präsident des Rates ist, wird durch Offenbarung bestimmt und in seinem Amte durch die Stimme der Kirche anerkannt.

B. Aus der Würde seines Amtes heraus sollte er dem Hohen Rat der Kirche vorstehen. Er kann nach seinem Ermessen von zwei anderen, auf dieselbe Weise wie er selbst ernannten Präsidenten unterstützt werden.

C. Wenn einer oder beide der zu seiner Unterstützung Bestimmten abwesend ist, soll er Vollmacht haben, ohne Beistand dem Rat vorzustehen. Ist er selbst abwesend, haben die anderen Präsidenten Vollmacht, einzeln oder gemeinsam an seiner Statt zu präsidieren.

7

Immer, wenn ein Hoher Rat der Kirche Christi nach vorstehender Vorschrift ordentlich gebildet worden ist, soll es Pflicht der Zwölf sein, Nummern auszulosen, um zu ermitteln, wer von den Zwölf, beginnend mit Nummer eins und so fort bis Nummer zwölf, zuerst reden soll.

8

A. Jedes Mal, wenn dieser Rat zusammentritt, um über einen Rechtsfall zu verhandeln, sollen die zwölf Räte überlegen, ob es ein schwieriger Fall ist oder nicht. Ist es keiner, sollen nur zwei Ratsmitglieder in der oben beschriebenen Weise dazu sprechen.

B. Wird der Fall als schwierig angesehen, sollen vier bestimmt werden; in einem noch schwierigeren Fall sechs. Jedoch sollen in keinem Falle mehr als sechs bestimmt werden, dazu zu sprechen.

C. Der Beschuldigte hat in jedem Falle ein Anrecht auf die eine Hälfte des Rates, um Ehrenkränkungen oder Ungerechtigkeiten zu verhindern. Die Ratsmitglieder, die zum Vortrag vor dem Rat bestimmt sind, sollen den Fall nach Prüfung der Beweise dem Rat wahrheitsgemäß vortragen. Jedermann hat unparteiisch und gerecht zu reden.

D. Die Ratsmitglieder, die gerade Zahlen, also 2, 4, 6, 8, 10 oder 12 ziehen, müssen zugunsten des Beschuldigten auftreten, um Ehrenkränkung und Ungerechtigkeit zu verhindern.

9

A. In jedem Falle sollen Kläger und Beschuldigter Recht haben, ihre Sache vor dem Rat zu vertreten, nachdem die Aussagen angehört wurden und die Ratsmitglieder, welche zum Vortragen des Falles bestimmt worden sind, ihre Ausführungen beendet haben.

B. Nachdem die Aussagen gehört worden sind, die Räte, der Kläger und der Beschuldigte gesprochen haben, soll der Präsident so, wie er den Fall verstanden hat, entscheiden und die zwölf Ratsmitglieder auffordern, seine Entscheidung durch Abstimmung zu bestätigen.

C. Sollten jedoch die übrigen Ratsmitglieder, die nicht gesprochen haben, oder irgendeiner von ihnen, nach unparteiischem Anhören der Beweismittel und der Verhandlungen in der Entscheidung des Präsidenten einen Irrtum entdecken, können sie das kundtun. Dann muss der Fall erneut verhandelt werden.

D. Wenn nach erneuter, sorgfältiger Verhandlung in dem Fall ein neuer Gesichtspunkt auftaucht, muss die Entscheidung entsprechend abgeändert werden. Tritt kein neuer Gesichtspunkt auf, gilt die erste Entscheidung, da die Mehrheit des Rats bevollmächtigt ist, diese zu beschließen.

10

Bei Auslegungsschwierigkeiten über Lehre oder Grundsätze kann, wenn nicht genügend Schriftliches vorhanden ist, um den Fall in der Meinung der Ratsmitglieder genügend zu klären, der Präsident nachfragen und die Meinung des Herrn durch Offenbarung einholen.

11

A. Die Hohepriester haben, wenn sie im Ausland sind, Vollmacht, einen Rat nach den vorstehenden Vorschriften einzuberufen und zu bilden, um wenn eine oder beide Parteien es von ihnen verlangt, Streitigkeiten beizulegen.

B. Der besagte Rat der Hohepriester soll Vollmacht haben, aus den eigenen Reihen einen zu bestimmen, jeweils dem Rat vorzustehen.

C. Es soll Pflicht des besagten Rates sein, unverzüglich eine Niederschrift seiner Verhandlung mit vollständiger Angabe der Beweismittel, welche der Entscheidung zugrunde liegen, an den Hohen Rat am Sitze der Ersten Präsidentschaft der Kirche weiterzuleiten.

D. Sollten eine oder beide Parteien mit der Entscheidung des besagten Rates nicht einverstanden sein, kann oder können sie bei dem Hohen Rat am Sitze der Ersten Präsidentschaft der Kirche Berufung einlegen und eine neue Verhandlung bekommen, wo der Fall nach dem früher geschilderten Verfahren so zu verhandeln ist, als sei keine solche Entscheidung ergangen.

12

A. Der Rat der Hohepriester im Ausland ist nur bei den schwierigsten Kirchenangelegenheiten einzuberufen. Ein gewöhnlicher oder allgemeiner Fall genügt nicht zum Einberufen eines solchen Rates.

B. Die Reisenden oder örtlichen Hohepriester im Ausland haben Vollmacht darüber zu befinden, ob ein solcher Rat einzuberufen ist oder nicht.

13

A. Es besteht ein Unterschied zwischen den Entscheidungen des Hohen Rats der Reisenden Hohepriester im Ausland und dem aus zwölf Aposteln bestehenden Reisenden Hohen Rat. Gegen die Entscheidungen des Ersteren ist Berufung zulässig, gegen die des Letzteren nicht.

B. Die Entscheidungen des Letzteren können nur im Falle von Übertretungen durch die allgemeinen Behörden der Kirche angefochten werden.

14

Beschlossen wurde, dass der oder die Präsidenten am Sitz der Ersten Präsidentschaft der Kirche Vollmacht haben zu bestimmen, ob ein derartiger Berufungsfall wieder aufgenommen werden soll, nachdem die Berufung und die beigefügten Beweisstücke und Aussagen geprüft worden sind.

15

A. Die zwölf Räte zogen dann die Lose oder Wahlzettel, um festzustellen, wer als erster reden sollte. Das Ergebnis war wie folgt:

B. Oliver Cowdery No. 1
Joseph Coe No. 2
Samuel H. Smith No. 3
Luke Johnson No. 4
John S. Carter No. 5
Sylvester Smith No. 6
John Johnson No. 7
Orson Hyde No. 8
Jared Carter No. 9
Joseph Smith sr. No. 10
John Smith No. 11
Martin Harris No. 12

C. Nach einem Gebet vertagte sich der Rat.
gez. Oliver Cowderygez. Orson Hyde
Schriftführer