Abschnitt 120

An meine Diener, die Erste Präsidentschaft und den reisenden Hohen Rat meiner Kirche. So spricht der Geist:

1

A. Das Sendschreiben soll ohne Genehmigung oder Ablehnung durch die Konferenz bleiben, je nach dem Urteil des Kollegiums der Zwölf, bis weitere Erfahrungen die darin festgelegten Angelegenheiten überprüft haben.

B. In der Zwischenzeit sollen die Gemeinden, die Bezirke und ihre Amtsträger als durch mein Gesetz eingesetzt betrachtet werden, um die Arbeit meiner Sendung weiterzuführen, für die Mitglieder der Kirche zu sorgen und die Zwölf und die Siebziger von der Last und Sorge um die örtliche Organisation, wenn sie erfolgt ist, zu entlasten.

C. Die Gemeinden und Bezirke sollen nach Weisung von Konferenzen möglichst in persönlicher Anwesenheit der Zwölf oder einiger damit beauftragter Mitglieder dieses Kollegiums gebildet werden.

D. Wenn es sich um Gemeinden handelt, sollen sie, wenn die Umstände die Anwesenheit des verantwortlichen Missionars nicht zulassen, von dem Präsidenten des Gebiets mit Einwilligung, Wissen und auf Weisung des verantwortlichen Missionars gebildet werden.

2

A. Einer Gemeinde kann ein Hohepriester, ein Ältester, ein Priester, Lehrer oder Diakon vorstehen, die von der Gemeinde gewählt und getragen werden.

B. Ein Hohepriester oder ein Ältester, die durch Abstimmung im Gebiet anerkannt und in ihren Ämtern getragen werden, können einem Bezirk vorstehen.

C. Ist die Gemeinde oder der Bezirk groß, soll der gewählte Vorsitzende Hohepriester sein, wenn einer da ist, der den Geist der Weisheit hat, um im Amte des Vorsitzenden zu dienen.

D. Wird ein Ältester durch seine Erfahrung für den Vorsitz als geeignet befunden und gewählt, so soll er so bald als möglich danach durch den Geist der Weisheit und Offenbarung in dem, der ihn ordinierte und durch Anweisung des Hohen Rats oder der Generalkonferenz, je nachdem wie das Gesetz es verlangt, zum Hohepriester ordiniert werden.

3

A. In den Kollegien der Kirche soll keinerlei Streit oder Amtsneid bestehen; denn alle sind notwendig und an ihrer jeweiligen Stelle gleich ehrenwert.

B. Die Zwölf und die Siebziger sind reisende Diener und Prediger des Evangeliums, um Menschen davon zu überzeugen, der Wahrheit zu folgen.

C. Die Hohepriester und Ältesten desselben Priestertums sind die bewährten örtlichen Diener der Kirche. Sie haben die Fürsorge über die Mitglieder, die sie nach der Weisung und Leitung der Präsidentschaft und der Zwölf unterweisen und stärken.

D. Die Siebziger sind, wenn sie im Auftrage der Kirche reisen oder von den Zwölf ausgesandt werden, das Wort dort zu verkündigen, wo die Zwölf nicht hingehen können, als solche ausgesandte Apostel nach der Vollmacht ihres Amtes. In Versammlungen, wo keine Organisation besteht, sollen sie präsidieren, wenn kein Mitglied der Zwölf oder der Präsidentschaft anwesend ist.

4

A. Die präsidierenden Amtsträger sollen sowohl in den Gemeinden wie in den Bezirken in ihren Ämtern anerkannt und geachtet werden.

B. Jedoch sollen die reisenden Präsidierenden Räte der Kirche durch das Gesetz, ihre Berufung und die Stimme der Kirche zur leitenden und regelnden sowie beratenden Gewalt der Kirche werden. Wenn sie die Kirche in der Fremde vertreten, sollen sie, wenn sie in Gemeinden oder Bezirken anwesend sind, als führende Vertreter der Kirche angesehen und als solche geachtet werden. Ihr Rat sollte gesucht und wenn erteilt, auch beachtet werden.

C. Bei Streitigkeiten oder großer Not soll ihre Entscheidung angehört und, vorbehaltlich der im Gesetz vorgesehenen Berufung und Entscheidung, beachtet werden.

5

Wer den hört, der ausgesandt worden ist, hört den Herrn, der ihn gesandt hat, wenn er von Gott berufen und durch die Stimme der Kirche ausgesandt worden ist.

6

In dieser Sache gibt es keinen Widerspruch im Gesetz.

7

A. Bei Angelegenheiten von persönlicher Bedeutung und Verwaltung, die in den Gemeinden und Bezirken auftreten, sollten die Bevollmächtigten dieser Gemeinden oder Bezirke berechtigt sein, diese zu bereinigen.

B. Die reisenden Räte nehmen nur insoweit davon Kenntnis, als das Gesetz und die Gebräuche der Kirche berührt werden und wo allgemeine Interessen der Kirche im Spiele sind.

C. Wo langandauernde Schwierigkeiten vorliegen, kann der Rat örtliche Behörden beauftragen, diese zu bereinigen. Wenn dies fehlschlägt, kann er sie nach den Vorschriften und den Pflichten seines Amtes regeln, so dass dies der Arbeit der Kirche keine Schande mache und die Verbreitung des Wortes nicht behindert werde.

8

Um den reisenden Rat der Zwölf besser zur Arbeit als Kollegium vorzubereiten, sollen mein Diener A. H. Smith zum Präsidenten der Zwölf und ein Mitglied des Rats zum Schriftführer gewählt werden, bis das Kollegium vollständig ist oder andere Anweisung ergeht.

9

A. Diejenigen, die von den Hohepriestern zur Ordination zur Vervollständigung ihrer Anzahl vorgestellt werden, sollen, wenn sie vom jetzt bestehenden Rat der Hohepriester gebilligt werden, ordiniert werden.

B. Aus ihrer Anzahl können von einem Ausschuss der Konferenz, der aus einem Mitglied der Ersten Präsidentschaft, dem Präsidenten der Zwölf und einem durch das Präsidium der Zwölf gewählten anderen, dem Präsidenten der Hohepriester und einem von diesem Rat aus ihrer Anzahl zu wählenden anderen besteht,

C. eine genügende Anzahl von Personen zum Besetzen der jetzt im Hohen Rat bestehenden freien Stellen gewählt werden, auf dass er ordentlich gebildet und bereit sei, um Angelegenheiten großer Bedeutung zu verhandeln, wenn sie vorgebracht werden.

D. Dieser Ausschuss soll die Wahlen nach dem Geiste der Weisheit und der Offenbarung, der ihnen gegeben wird, vornehmen, um zu gewährleisten, dass ein solcher Ausschuss, wenn es erforderlich ist, auf jeder Generalkonferenz zusammengerufen werden kann, weil sie an Orten, wo die Konferenzen abgehalten werden oder in deren Nähe wohnen.

10

A. Die Präsidenten der Siebziger werden angewiesen, aus verschiedenen Ältestenkollegien solche auszuwählen, die fähig und in der Lage sind, das Amt eines Siebzigers zu übernehmen, auf dass sie ordiniert würden, um das erste Kollegium der Siebziger zu vervollständigen.

B. Bei diesen Wahlen sollen sich die Präsidenten der Siebziger vor der Auswahl mit den verschiedenen Kollegien beraten und von Weisheit und dem Geist der Offenbarung geleitet werden, um nur Männer guten Rufes auszuwählen.